Allgemeine Informationen

 

Allgemeine Informationen zur Schulischen
Tagesbetreuung – die Fakten auf einen Blick
 
  • Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die schulische Tagesbetreuung.
  • Die schulische Tagesbetreuung kann in allen allgemein bildenden Pflichtschulen (= Volksschulen, Sonderschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnische Schulen) und in der AHS-Unterstufe durchgeführt werden.
  • Zuständig für die Errichtung der schulischen Tagesbetreuung ist der jeweilige Schulerhalter. Das ist in der Regel bei den Pflichtschulen die Gemeinde des Schulstandortes und bei der AHS-Unterstufe der Bund. Die Eltern sind in den Prozess eingebunden.
  • Die Tagesbetreuung wird in Nachmittagsbetreuung oder verschränkter Form angeboten.
  • Die Nachmittagsbetreuung kann klassen-, schulstufen-, schul- und schulartenübergreifend durchgeführt werden. Bei der verschränkten Form wechseln Unterrichts-, Lern- und Freizeit im Laufe eines Tages ab. Sie gilt immer für eine ganze Klasse und für die Dauer eines Schulbesuchs.
  • In beiden Formen werden die SchülerInnen bis mindestens 16:00 Uhr betreut – am Freitag ist in der verschränkten Form ein Ende ab 14:00 Uhr möglich.
  • Der Schulerhalter entscheidet über die Höhe des Selbstkostenanteils für Verpflegung und Freizeit.
  • Die Tagesbetreuung ist nicht von der Schulstufe abhängig. Sie kann z. B. auch ab der 2. Klasse eingerichtet werden. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der 1. Schulstufe. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Schulerhalter oder Ihre/n Schulleiter/in.